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Die Kaution darf nicht mehr als 3 Monatskaltmieten betragen

Beim Umzug die “halbe Miete”: Die Kaution

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Die Kaution gehört zur neuen Wohnung wie Mietvertrag und Wohnungsbesichtigung. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit und wird bei Beendigung des Mietverhältnisses zurück gezahlt, insofern alle Schuldigkeiten abgeglichen sind. Klingt ganz einfach. Aber wann muss der Vermieter spätestens zurückzahlen? Wie hoch darf die Kaution sein? Und für was kann sie verwendet werden? Wüst klärt auf.

Eine Mietkaution als Sicherheit ist nicht obligatorisch, stellt aber neben der Bürgschaft die häufigste Form der Mietsicherheit dar. Die vom Vermieter geforderte Kaution darf maximal die dreifache Höhe einer Monatskaltmiete betragen und kann in Monatsraten abbezahlt werden, wobei die erste mit Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.

Verwahrt wird die Kaution auf einem eigens dafür angelegten Kautionskonto. Das bietet eine Sicherheit sowohl für die Erben im Todesfall des Vermieters als auch im Insolvenzfall des Vermieters.

In Wohngemeinschaften mit häufigem Mieterwechsel ist es gängig, die Kaution untereinander, also zwischen Vormieter und Nachmieter, zu begleichen. Diese Regelung wird Innenverhältnis genannt und sollte auf jeden Fall mietvertraglich festgehalten sein, um bei Zahlungsverweigerung juristische Konsequenzen ziehen zu können. Wird die Kaution bar übergeben, unbedingt auf eine Quittung bestehen und diese gut aufheben!

Die Kaution wird vom Vermieter zurück bezahlt, sobald das Mietverhältnis beendet ist und keine Zahlungen mehr ausstehen. Dies wird anhand eines Wohnungsübergabeprotokolls festgehalten, das eine Sicherheit für beide Parteien darstellt. Der Vermieter kann sich dafür zwischen 3 und 6 Monaten Zeit lassen. Bei offenen Nebenkostenabrechnungen sogar 12 Monate, allerdings nur anteilig und in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung. Diese wird anhand der letzten Zahlungsforderungen kalkuliert. Ist die Kaution einmal überwiesen und wurden keine Mängel festgestellt, darf Kautionsgeld nicht nachträglich zurück gefordert werden!

Bei

  • ausstehenden Mietzahlungen
  • Schäden in der Wohnung
  • ungetätigten Rückbauten
  • fehlenden Schönheitsreparaturen

kann er die entstandenen Kosten von der Kaution abziehen.

Dem Mieter ist es nicht erlaubt, letzte Mietzahlungen nicht zu tätigen und auf die hinterlegte Kaution zu verweisen. Kaution und Mietzahlungen lassen sich nicht miteinander verrechnen!

Zuletzt bearbeitet am 30. Juni 2024

Erstellt am 22. Mai 2017

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