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Die 12 häufigsten Fallen im Mietvertrag

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Wer den Mietvertrag vor sich liegen hat, befindet sich auf der Zielgeraden zur neuen Wohnung. Doch Vorsicht! Hier können sich im Groß- und Kleingedruckten Fallen verstecken, die das Leben unter dem neuen Dach gründlich vermiesen. Ist der Mietvertrag einmal von beiden Parteien unterschrieben, gibt es kein Widerrufsrecht. Wüst erklärt, worauf Sie achten müssen.

1. Gründlich durchlesen

Selbstredend ist die Grundvoraussetzung für die vollen Kenntnisse über den neuen Mietvertrag dessen gründliche Lektüre. Für einen Laien können die Fachausdrücke und Formulierungen ein Buch mit sieben Siegeln sein. Ziehen Sie bei Verständnisproblemen einen Juristen oder entsprechend ausgebildeten Bekannten hinzu. Hilfe bei konkreten Fragen gibt der Mieterbund.

2. Vergleichsmiete – Vorsicht vor billigen Wohnungen!

Ein Schnäppchen ergattert, dessen Mietpreis weit unter dem Durchschnitt liegt? Glückwunsch. Soll das aber so bleiben, muss der günstige Betrag dauerhaft im Mietvertrag verankert werden. Ansonsten kann der Vermieter die Miete nach dem Einzug problemlos anziehen und damit dem gängigen Niveau anpassen.

3. Sonderkündigungsrecht des Vermieters

Befindet sich die neue Wohnung unter einem Dach mit der des Vermieters, hat der Mieter keinen Kündigungsschutz. Der Vermieter besitzt Sonderkündigungsrecht und kann seine Mieter jederzeit vor die Tür setzen. Ein gängiger Grund ist Eigenbedarf. Ein Schutz für den Mieter besteht in der um drei Monate verlängerten Kündigungsfrist und in der Sozialklausel.

3.1 Die Sozialklausel

Mit der Sozialklausel kann sich der Mieter gegen eine Aufkündigung durch den Vermieter aufgrund von Eigenbedarf wehren. Erwähnt der Vermieter im Kündigungschreiben nichts von „Sozialklausel“ oder „Widerspruch“ legt er keine Frist fest. Sind diese Begriffe erwähnt, muss der Widerspruch spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingehen. Ansonsten darf der Vermieter den Widerspruch ablehnen.

Der Mieter kann die Kündigung mit Härtegründen wie

  • Schwangerschaft
  • Krankheit
  • hohes Alter
  • lange Wohndauer / Verwurzelung
  • Prüfungen etc.

ablehnen.

4. Modernisierungen durch den Mieter

Neue Bad-Armaturen, Parkett, Fliesen – durch Modernisierungen macht der Mieter die Wohnung gefühlt moderner und wohnlicher. Doch Achtung! Zum Ende des Mietverhältnisses kassiert er dafür mitnichten Dank vom Vermieter, wenn die Modernisierungen nicht im Mietvertrag erlaubt werden. Im schlimmsten Fall müssen alle Veränderungen bis hin zu Badschränken und Zierleisten auf eigene Kosten rückgängig gemacht werden. Kostenentschädigungen für das Geleistete kann der Mieter nicht erwarten.

5. Aufzugkosten für EG-Wohnungen

An den Betriebskosten für einen Aufzug wird das ganze Haus beteiligt. Unabhängig davon, ob sie ihn nutzen oder nicht. Dies gilt auch für Bewohner des Erdgeschosses, es sei denn, die Mieter haben durch den Aufzug keinen Anschluss an die eigene Wohnung, weil sie im Hinterhaus oder in einem Quergebäude wohnen.

6. Vorauszahlungen zu knapp kalkuliert

Niedrige Miete, niedrige Betriebskosten? Kein Grund, dass dies so bleibt. Möglicherweise hat der Vermieter die Vorauszahlungen zu knapp kalkuliert. Mieter sollten sich für die neue Wohnung stets den Energieausweis zeigen lassen bzw. nach Möglichkeit mit den Vormietern über Betriebskostennachzahlungen sprechen. Sonst kann die Miete nach der Betriebskostenabrechnung unerwartet schnell in die Höhe schießen und die „billige Wohnung“ ist futsch.

7. Kündigungsverzicht / Kündigungsausschluss

Bei diesen Worten im Mietvertrag sollten sie aufmerksam werden. Regelt der Mietvertrag Kündigungsausschluss, kann der Mieter in einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren nicht gekündigt werden – allerdings kommt er auch nicht aus dem Mietverhältnis heraus.

8. Wohnungsgröße

Die tatsächliche Wohnungsgröße und die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl darf bis zu 10 Prozent variieren. Gültig und damit zahlungspflichtig bleibt die im Mietvertrag angegebene Zahl. Vor dem Unterzeichnen sollten die Flächen abgemessen werden. Beträgt die Varianz mehr als 10 Prozent, darf der Mieter

  • fristlos kündigen
  • die Miete kürzen
  • die Betriebskosten korrigieren lassen

Die Betriebskosten gelten immer für die tatsächliche, nicht die im Mietvertrag angegebene Größe!

10. Gemeinschaftliches Mieten

Haben mehrere Parteien einen Mietvertrag abgeschlossen, muss dieser auch gemeinsam beendet werden – es sei denn, der Vertrag ist für eine Wohngemeinschaft mit wechselnden Mitgliedern konzipiert.

11. Haustiere

Die Haltung von kleinen Haustieren wie Nagern oder Vögeln darf im Mietvertrag nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Wird die Haltung von Katzen oder Hunden untersagt, muss der Vermieter sein Verbot stichhaltig begründen.

12. Kaution

Eine Kaution darf die Höhe von 3 Monatskaltmieten nicht überschreiten.

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