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Hartz 4 Umzug

Umzug bei Hartz 4 – die besten Tipps auf einen Blick

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Das Jobcenter unterstützt Menschen ohne Einkommen (Hartz 4) – auch beim Umzug. Dafür müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein.

Gründe, die zur Finanzierung eines Umzugs durch das Jobcenter führen, sind folgende:

  • Familie: die bisherige Wohnung wird aufgrund von Familienzuwachs zu klein
  • Mängel: die bisherige Wohnung weist Mängel auf, die ein Wohnen unmöglich machen (Wasserschäden, Schimmel)
  • Kostenersparnis: die neue Wohnung ist billiger als die alte
  • Arbeitsaufnahme: die neue Wohnung wird nötig, weil ein Job in einer anderen Stadt angenommen wurde. Unsere Hinweise bei den Fernumzügen lesen Sie hier.
  • Gesundheit: die bisherige Wohnung ist aufgrund gesundheitlicher Gründe (Treppen, akute Lärmbelästigung durch Disco etc.) nicht mehr tragbar
  • Scheidung: ein Ehepartner muss zwangsläufig aus dem Haushalt ausziehen
  • „Rauswurf“: die bisherige Wohnung wird durch den Vermieter gekündigt

„Hartz IV und der Tag gehört dir“? Mitnichten. Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, hat meist alle Hände voll zu tun. Das Jobcenter ist penibler als strenge Eltern. Jeder bezogene Cent muss nachgewiesen werden. Beim Umzug unter Hartz-4-Bezug ist es nicht anders.

Von Vorteil ist, sich vor einem Umzug schriftlich genau beim zuständigen Jobcenter über die Möglichkeiten der Finanzierung zu erkundigen. Generell wird unterschieden in den freiwilligen Umzug auf eigenes Betreiben und den Zwangsumzug auf Betreiben des Jobcenters hin. In beiden Fällen sind Finanzierungen möglich, im letzteren Fall allerdings werden die Umzugskosten komplett vom örtlichen Leistungsträger erstattet.

Einem geforderten Zwangsumzug muss nicht nachgegeben werden. Allerdings hat das Jobcenter die Möglichkeit, die Leistungen für die als unangemessen eingeschätzte Wohnung zu kürzen und so Druck auf den Beziehenden auszuüben. Dieser muss die offenen Kosten mit anderen Mitteln aufbringen. Das Jobcenter räumt allerdings eine Frist von 6 Monaten ein, in denen sich der Klient selbstständig und ernsthaft um eine angemessene Wohnung bemühen kann (Nachweise!). In dieser Zeit werden die Kosten der unangemessenen Wohnung noch getragen.

In folgenden Fällen kommt das Jobcenter nicht für die Umzugskosten auf:

  • Umzug aus dem elterlichen Haushalt vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Hartz-4-Beziehenden (Ausnahmen werden bei prekären Familienverhältnissen, Schwangerschaft oder einem Ausbildungsverhältnis in einer anderen Stadt berücksichtigt)
  • die Aussicht auf einen neuen Job (ohne feste Zusage)
  • Mietmängel, die leicht beseitigt werden können

Besonders wichtig:

  • Keine Alleingänge! Jeder Schritt (z.B. Unterzeichnung des Mietvertrages) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Jobcenters. Andernfalls drohen Kürzungen der Leistungen.
  • Nachweise! Ob ernsthafte Wohnungssuche oder gesundheitliche Gründe: Atteste, Bescheinigungen und Kopien von Ausgaben machen die eigenen Interessen vor dem Amt stichhaltig
  • Keine Anträge verpassen! Der Umzug kann mit entsprechenden Anträgen komplett vom Amt finanziert werden. Kaution, Erstausstattung (Mobiliar) und Umzugsfirma gehören dazu, wenn der Bedarf schriftlich beantragt und entsprechend begründet wurde

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